der Treurat und Partner Unternehmensberatungsgesellschaft mbH vom 8. September 2025
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-,
Organisations- und Untersuchungsarbeiten auf Werkvertragsbasis gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (Geschäftspartner),
soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten
etwas anderes ergibt.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Bestandteil der
Geschäftsbeziehung, als ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners die Lieferung bzw. Leistung an ihn vorbehaltlos erfolgt.
Gegenstand des Vertrages ist der Beratungsumfang, der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen erstellt wird. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist nicht Gegenstand des Auftrags.
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des
Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt
sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der
Arbeitsergebnisse bedürfen der Textform.
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erfüllt, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich
mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und beendet,
1. wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder
dieser entweder die Abnahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat.
2. oder wenn der Auftraggeber einer Abnahme gem. Abs. 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von
4 Wochen schriftlich widerspricht; insofern vereinbaren die Parteien, dass keine explizite Abnahme oder
dergleichen erfolgen muss.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft
der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur
Leistungserbringung erforderlich sind.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer
entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke
verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind,
verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt ein Mitarbeiter diese Verpflichtung, haftet der Auftragnehmer für das Verhalten des Mitarbeiters nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 278 BGB). Soweit der Auftragnehmer gegen den betreffenden Mitarbeiter Ansprüche hat, tritt er diese auf Verlangen an den Auftraggeber ab, sofern dies rechtlich zulässig ist.
Ist das Werk in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen
festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von
9 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von 12 Monaten nach Abnahme der Arbeitsunterlagen verpflichtet,
von ihm zu vertretende Mängel, die ihm in Textform nachgewiesen werden, zu beseitigen.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber
gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers
(vgl. § 5 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers
entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen
oder Teile der Leistungen verändern.
Bei Mängeln, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist dieser nach seiner innerhalb angemessener Frist
zu treffende Wahl zunächst zu Nachbesserung oder Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle
des Fehlschlages, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Neuherstellung, kann der Auftraggeber gemäß den gesetzlichen Vorschriften den Preis
angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen,
sofern der Auftragnehmer nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln haftet oder eine
verschuldensunabhängige Garantie bzw. Zusicherung übernommen hat; für Schadensersatzansprüche gelten die
nachfolgenden Bestimmungen in § 10 über die allgemeine Haftung des Auftragnehmers.
Die allgemeine Haftung des Auftragnehmers aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen
Verletzung vertraglicher bzw. gesetzlicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt; daneben haftet der Auftragnehmer auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die
Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszweck sichernden sog. Kardinalpflichten,
die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf deren Einhaltung der Auftraggeber in jedem Fall vertrauen
darf.
Insbesondere ist eine Haftung des Auftragnehmers für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen
Erfolges, insbesondere der Genehmigung, Bewilligung und Auszahlung von öffentlichen Fördermitteln sowie
deren Verwendung durch den Auftraggeber oder sonstige Drittentscheidungen, ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt oder eine Kardinalpflicht verletzt.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Auftragnehmer und seine
Erfüllungsgehilfen nur auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt, höchstens jedoch begrenzt auf einen Betrag von
€ 250.000,00.
Soll aus der Sicht des Auftraggebers im Fall einfacher Fahrlässigkeit eine über € 250.000,00
hinausgehende Haftung für Vermögensschäden abgesichert werden, so besteht die Möglichkeit einer
Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden kann. Sollte der
Auftraggeber den Abschluss einer Zusatzversicherung wünschen, werden die Vertragspartner hierüber eine
gesonderte Vereinbarung in Textform treffen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben,
Körper und/oder Gesundheit, vorsätzlichem Verhalten, arglistig verschwiegenen Mängeln oder garantierten
Beschaffenheitsmerkmalen.
Die Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers entsprechende Anwendung.
Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der
vertraglichen Aufgaben entstehen und die über die Haftung des Auftragnehmers oder die seiner
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehenden Regelungen hinausgehen, stellt der Auftraggeber
den Auftragnehmer und seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen frei.
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber
nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die
vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann
unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die
Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen
Streik, rechtmäßige Aussperrung, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien, nicht vom
Auftragnehmer verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen sowie ähnliche Umstände gleich,
die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst wie obliegende Mitwirkung,
so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 648 BGB.
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen
oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag
bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags
beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die
Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Übrigen gemäß der gesondert ausgestellten
Datenschutzerklärung, die Bestandteil dieses Vertrages ist und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss
zugänglich gemacht wurde.
Der Berater hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er
kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit
von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Beraters
berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche
Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen, soweit die Forderungen durch den Auftragnehmer nicht
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
Ein vorliegendes Angebot gilt für 30 Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt,
ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften dieser
Bedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
Gerichtsstand ist für beide Parteien der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.